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§ 20 Richtlinien der Kommission für Denkmalsubventionen - Grundbucheintrag, Maximalpfandrecht

Subventionsbedingungen
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§ 20 Richtlinien der Kommission für Denkmalsubventionen · Grundbucheintrag, Maximalpfandrecht

1. Das subventionierte Objekt ist zu pflegen und zu erhalten. Wird das Objekt ohne Einverständnis der Basler Denkmalpflege verändert oder abgebrochen, muss die Subvention zurückerstattet werden.

2. Die Kommission kann zur Sicherung dieser Verpflichtung die Errichtung eines Maximalpfandrechts (Grundpfandverschreibung mit Nachrücken) zugunsten des Kantons für die Dauer von zehn Jahren verlangen, wenn das subventionierte Objekt nicht geschützt ist. Die Höhe des rückzahlbaren Betrages reduziert sich jedes Jahr um einen Zehntel.

3. In der Regel wird ein Maximalpfandrecht ab einer Beitragshöhe von CHF 100'000 verlangt.

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