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§ 2 Richtlinien der Kommission für Denkmalsubventionen - Sitzungen

Geschäftsgang
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§ 2 Richtlinien der Kommission für Denkmalsubventionen · Sitzungen

1. Die Kommission tritt mindestens vierteljährlich zu Sitzungen zusammen.

2. Auf Verfügung des Präsidiums oder auf Antrag von mindestens drei Kommissionsmitgliedern kann die Kommission zu weiteren Sitzungen einberufen werden.

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