497.150
CH-BS
§ 2 Richtlinien der Kommission für Denkmalsubventionen - Sitzungen
Geschäftsgang
§ 2 Richtlinien der Kommission für Denkmalsubventionen · Sitzungen
1. Die Kommission tritt mindestens vierteljährlich zu Sitzungen zusammen.
2. Auf Verfügung des Präsidiums oder auf Antrag von mindestens drei Kommissionsmitgliedern kann die Kommission zu weiteren Sitzungen einberufen werden.