497.150
CH-BS
§ 19 Richtlinien der Kommission für Denkmalsubventionen - Baudurchführung und Arbeitsvergebungen
Subventionsbedingungen
§ 19 Richtlinien der Kommission für Denkmalsubventionen · Baudurchführung und Arbeitsvergebungen
1. Die Arbeiten am subventionierten Objekt sind im Einvernehmen mit der Denkmalpflege auszuführen.
2. Eine Subventionierung kann nur erfolgen, wenn die fachgerechte und kostengünstige Ausführung der Arbeiten gesichert ist. In der Regel werden nur Arbeiten subventioniert, welche von entsprechend ausgewiesenen Unternehmern ausgeführt werden. Die Basler Denkmalpflege kann die Einholung von Konkurrenzofferten verlangen.