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§ 11 Richtlinien der Kommission für Denkmalsubventionen - Subventionierbare Objekte

Subventionsgrundsätze
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§ 11 Richtlinien der Kommission für Denkmalsubventionen · Subventionierbare Objekte

1. Subventionen können für Denkmäler (§ 5 des Gesetzes über den Denkmalschutz in Verbindung mit § 21 der Verordnung zum Denkmalschutzgesetz) gewährt werden.

2. Von der Subventionierung ausgeschlossen sind der Bund, der Kanton und die Einwohnergemeinden.

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