497.150
CH-BS
§ 11 Richtlinien der Kommission für Denkmalsubventionen - Subventionierbare Objekte
Subventionsgrundsätze
§ 11 Richtlinien der Kommission für Denkmalsubventionen · Subventionierbare Objekte
1. Subventionen können für Denkmäler (§ 5 des Gesetzes über den Denkmalschutz in Verbindung mit § 21 der Verordnung zum Denkmalschutzgesetz) gewährt werden.
2. Von der Subventionierung ausgeschlossen sind der Bund, der Kanton und die Einwohnergemeinden.