497.150
CH-BS
§ 10 Richtlinien der Kommission für Denkmalsubventionen - Definitive Zusprechung der Subvention
Geschäftsgang
§ 10 Richtlinien der Kommission für Denkmalsubventionen · Definitive Zusprechung der Subvention
1. Die Basler Denkmalpflege spricht den definitiven Subventionsbetrag aufgrund detaillierter, durch Rechnungen und Zahlungsnachweise belegter Bauabrechnungen zu.
2. Sie bringt die Schlussabrechnung der Kommission zur Kenntnis.