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§ 10 Richtlinien der Kommission für Denkmalsubventionen - Definitive Zusprechung der Subvention

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§ 10 Richtlinien der Kommission für Denkmalsubventionen · Definitive Zusprechung der Subvention

1. Die Basler Denkmalpflege spricht den definitiven Subventionsbetrag aufgrund detaillierter, durch Rechnungen und Zahlungsnachweise belegter Bauabrechnungen zu.

2. Sie bringt die Schlussabrechnung der Kommission zur Kenntnis.

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