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§ 9 Archäologieverordnung (AV) - Einsehbarkeit des Plans der Archäologiezonen

Die Archäologische Bodenforschung
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§ 9 AV · Einsehbarkeit des Plans der Archäologiezonen

1. Die Archäologische Bodenforschung erstellt den Plan der Archäologiezonen gemäss § 24b des Gesetzes über den Denkmalschutz.

2. Der Plan der Archäologiezonen ist mittels direkten elektronischen Zugriffs öffentlich zugänglich. Ausgenommen sind Unterlagen, welche die Privatsphäre betreffen, beispielsweise Pläne oder Fotografien.

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