497.120
RDPPAV
CH-BS
§ 9 Archäologieverordnung (AV) - Einsehbarkeit des Plans der Archäologiezonen
Die Archäologische Bodenforschung
§ 9 AV · Einsehbarkeit des Plans der Archäologiezonen
1. Die Archäologische Bodenforschung erstellt den Plan der Archäologiezonen gemäss § 24b des Gesetzes über den Denkmalschutz.
2. Der Plan der Archäologiezonen ist mittels direkten elektronischen Zugriffs öffentlich zugänglich. Ausgenommen sind Unterlagen, welche die Privatsphäre betreffen, beispielsweise Pläne oder Fotografien.