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§ 8 Archäologieverordnung (AV) - Öffentlichkeitsarbeit

Die Archäologische Bodenforschung
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§ 8 AV · Öffentlichkeitsarbeit

1. Die Archäologische Bodenforschung betreibt sachdienliche Öffentlichkeitsarbeit in Bezug auf archäologische und naturgeschichtliche Denkmäler und ermöglicht Teilhabe insbesondere durch

a) Veröffentlichung und Vermittlung von Resultaten von Grabungs- und Forschungsprojekten;

b) Medieninformationen;

c) Angebote für Bildungseinrichtungen der Primär- bis Tertiärbildungsstufe;

d) Einrichtung und Unterhalt von Archäologischen Informationsstellen.

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