497.120
RDPPAV
CH-BS
§ 8 Archäologieverordnung (AV) - Öffentlichkeitsarbeit
Die Archäologische Bodenforschung
§ 8 AV · Öffentlichkeitsarbeit
1. Die Archäologische Bodenforschung betreibt sachdienliche Öffentlichkeitsarbeit in Bezug auf archäologische und naturgeschichtliche Denkmäler und ermöglicht Teilhabe insbesondere durch
a) Veröffentlichung und Vermittlung von Resultaten von Grabungs- und Forschungsprojekten;
b) Medieninformationen;
c) Angebote für Bildungseinrichtungen der Primär- bis Tertiärbildungsstufe;
d) Einrichtung und Unterhalt von Archäologischen Informationsstellen.