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§ 7 Archäologieverordnung (AV) - Zusammenarbeit mit den staatlichen Museen und der Forschung

Die Archäologische Bodenforschung
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§ 7 AV · Zusammenarbeit mit den staatlichen Museen und der Forschung

1. Die Archäologische Bodenforschung und die kantonalen staatlichen Museen können miteinander Vereinbarungen über die Betreuung von kantonalen archäologischen und naturgeschichtlichen Funden aus den musealen Sammlungen abschliessen.

2. Die Museen des Kantons Basel-Stadt haben ein vorrangiges Ausleihrecht über bisherige und zukünftige Funde sowie Fundkomplexe der von der Archäologischen Bodenforschung betreuten archäologischen Sammlung.

3. Die Archäologische Bodenforschung gewährt der Forschung Zugang zur archäologischen Sammlung und zu den Archiven. Dabei ist die Betriebsordnung der Archäologischen Bodenforschung zu beachten.

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