§ 6 Archäologieverordnung (AV) - Aufgaben der Archäologischen Bodenforschung
§ 6 AV · Aufgaben der Archäologischen Bodenforschung
1. Der Archäologischen Bodenforschung obliegen insbesondere folgende Aufgaben
a) Aufsicht über die Erhaltung und die Sicherung der archäologischen und naturgeschichtlichen Denkmäler;
b) Beratung von Privaten und Behörden in Fragen, welche die kantonale Archäologie betreffen;
c) Einleitung und Durchführung von Untersuchungen und Erstellung einer Dokumentation über Befunde als Bestandesaufnahme archäologischer und naturgeschichtlicher Funde, Fundkomplexe und Befunde sowie zur Erforschung der Stadtgeschichte;
d) Bergen von archäologischen und naturgeschichtlichen Funden und Fundkomplexen und deren Integration in die archäologische Sammlung der Archäologischen Bodenforschung respektive einer anderen kantonalen Sammlung, soweit sie nicht an Ort und Stelle belassen werden;
e) Inventarisation und Konservierung archäologischer und naturgeschichtlicher Funde und Fundkomplexe. Vorbehalten bleiben die Zuständigkeit der staatlichen Museen sowie Vereinbarungen mit diesen gemäss § 7;
f) Auswertung der archäologischen und naturgeschichtlichen Funde und Fundkomplexe sowie der Befunde in einem Grabungsbericht, gegebenenfalls Publikation in geeigneter Form;
g) Archivierung archäologischer und naturgeschichtlicher Dokumentationen;
h) Betreuung der archäologischen Sammlung, namentlich die Aufbewahrung, Pflege, Erschliessung und Ausleihe der auf Kantonsgebiet geborgenen archäologischen und naturgeschichtlichen Funde. Vorbehalten bleiben die Zuständigkeit der staatlichen Museen sowie Vereinbarungen mit diesen gemäss § 7;
i) Öffentlichkeitsarbeit in Bezug auf die kantonale Archäologie;
j) Erstellung und Nachführung des Archäologischen Planes gemäss § 24b des Gesetzes über den Denkmalschutz;
k) Prüfung von Massnahmen im Zusammenhang mit Baubegehren sowie mit dem Erlass von Bebauungsplänen gemäss § 101 des Bau- und Planungsgesetzes (BPG) vom 17. November 1999 [3];
l) Fachliche Bearbeitung im Verfahren auf Eintragung ins Denkmalverzeichnis zuhanden der Kommission für Bodenfunde.