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497.120 RDPPAV CH-BS

§ 5 Archäologieverordnung (AV) - Kostentragung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 5 AV · Kostentragung

1. Die Kosten, die bei Bodeneingriffen für archäologische Untersuchungen, archäologische Grabungen und vorsorgliche Massnahmen gemäss § 38 anfallen, trägt der Kanton.

2. Kosten, die im Rahmen eines Bodeneingriffs ohnehin angefallen wären, sind von der Verursacherin oder dem Verursacher zu tragen.

3. Für Bodeneingriffe im öffentlichen Raum gilt die Kostentragungsregelung von § 32 Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRG) vom 16. Oktober 2013 [2].

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