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497.120 RDPPAV CH-BS

§ 40 Archäologieverordnung (AV)

Rekursberechtigte Organisationen
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§ 40 AV

1. Private Organisationen, die in die Liste der rekursberechtigten Organisationen (Anhang dieser Verordnung) aufgenommen werden wollen, haben in einem Gesuch an den Regierungsrat nachzuweisen, dass sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.

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