497.120
RDPPAV
CH-BS
§ 40 Archäologieverordnung (AV)
Rekursberechtigte Organisationen
§ 40 AV
1. Private Organisationen, die in die Liste der rekursberechtigten Organisationen (Anhang dieser Verordnung) aufgenommen werden wollen, haben in einem Gesuch an den Regierungsrat nachzuweisen, dass sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.