497.120
RDPPAV
CH-BS
§ 4 Archäologieverordnung (AV) - Sorgfaltspflicht
Allgemeine Bestimmungen
§ 4 AV · Sorgfaltspflicht
1. Der Kanton, die Gemeinden und Private haben in ihrer Tätigkeit dafür zu sorgen, dass archäologische und naturgeschichtliche Denkmäler geschont und, wo das öffentliche Interesse an diesen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben. Zu diesem Zweck beziehen sie die Archäologische Bodenforschung frühzeitig in die Planung ihrer Tätigkeit ein.