497.120
RDPPAV
CH-BS
§ 39 Archäologieverordnung (AV) - Ersatzvornahme
Vollzug und Abwehrmassnahmen
§ 39 AV · Ersatzvornahme
1. Der Regierungsrat ordnet auf Antrag des Präsidialdepartements eine Ersatzvornahme auf Kosten der säumigen Eigentümerschaft an, wenn diese nach schriftlicher Aufforderung nicht binnen 30 Tagen schriftlich bestätigt, dass sie die verlangten Massnahmen innerhalb der gesetzten Frist selber ausführen lässt, oder wenn die gesetzte Frist unbenützt verstreicht.
2. Liegt Gefahr im Verzug, kann die Vorsteherin oder der Vorsteher des Präsidialdepartements die Anordnung treffen.
3. Die Archäologische Bodenforschung setzt die Kosten für die Ersatzvornahme durch besondere Verfügung fest.