§ 38 Archäologieverordnung (AV) - Vorsorgliche Massnahmen
§ 38 AV · Vorsorgliche Massnahmen
1. Auf Antrag der Archäologischen Bodenforschung verfügt das Präsidialdepartement eine vorsorgliche Massnahme zur Sicherstellung einer möglichen Unterschutzstellung.
2. Die Archäologische Bodenforschung nimmt unverzüglich die notwendigen archäologischen Abklärungen vor. Gegebenenfalls führt sie mit der Eigentümerschaft Verhandlungen über die vertragliche Eintragung des archäologischen oder naturgeschichtlichen Denkmals ins Denkmalverzeichnis.
3. Kann die Eintragung des archäologischen oder naturgeschichtlichen Denkmals vertraglich nicht vereinbart werden, beantragt das Präsidialdepartement innerhalb eines Jahres beim Regierungsrat die Unterschutzstellung durch Verfügung. Falls die Ausstellung einer Verfügung innert dieser Frist nicht beim Regierungsrat beantragt wird, fällt die vorsorgliche Massnahme dahin.
4. Mit Zustimmung der betroffenen Eigentümerschaft des Denkmals kann die Vorsteherin oder der Vorsteher des Präsidialdepartements die einjährige Frist zur Antragstellung an den Regierungsrat verlängern.