§ 37 Archäologieverordnung (AV) - Zulässigkeit
§ 37 AV · Zulässigkeit
1. Veränderungen an einem eingetragenen archäologischen oder naturgeschichtlichen Denkmal sind zulässig, wenn sie den Denkmalcharakter nicht beeinträchtigen. Dies ist dann der Fall, wenn sie mit dem festgelegten Schutzumfang vereinbar sind.
2. Die Archäologische Bodenforschung prüft Gesuche um Veränderung von archäologischen und naturgeschichtlichen Denkmälern. Sie beurteilt dabei insbesondere die folgenden Kriterien
a) Mass der Schutzwürdigkeit der von der beantragten Veränderung betroffenen Substanz;
b) Interesse der Eigentümerschaft an der beantragten Veränderung;
c) allfälliges öffentliches Interesse an der beantragten Veränderung;
d) Bedeutung der beantragten Veränderung für die Weiternutzung des Denkmals;
e) Auswirkungen der beantragten Veränderungen auf den Denkmalcharakter.