§ 36 Archäologieverordnung (AV) - Bewilligungspflicht
§ 36 AV · Bewilligungspflicht
1. Für jede Veränderung an einem eingetragenen archäologischen oder naturgeschichtlichen Denkmal hat die Eigentümerschaft dem Bau- und Gastgewerbeinspektorat bzw. der Allmendverwaltung ein entsprechendes Gesuch einzureichen.
2. Bedarf die Veränderung keiner Baubewilligung, leitet das Bau- und Gastgewerbeinspektorat bzw. die Allmendverwaltung das Gesuch an die Archäologische Bodenforschung zur direkten Erledigung weiter.
3. Bedarf die Veränderung einer Baubewilligung, unterbreitet das Bau- und Gastgewerbeinspektorat bzw. die Allmendverwaltung das Baubegehren der Archäologischen Bodenforschung im Rahmen des Baubewilligungsverfahren zur Stellungnahme. Die Anordnungen der Archäologischen Bodenforschung sind für das Bau- und Gastgewerbeinspektorat bzw. die Allmendverwaltung verbindlich.