497.120
RDPPAV
CH-BS
§ 35 Archäologieverordnung (AV) - Vorgängige Information und Beratung
Veränderungen an eingetragenen archäologischen und naturgeschichtlichen Denkmälern
§ 35 AV · Vorgängige Information und Beratung
1. Wer eine Veränderung an einem eingetragenen archäologischen oder naturgeschichtlichen Denkmal beabsichtigt, informiert die Archäologische Bodenforschung möglichst frühzeitig, jedenfalls vor Einreichen eines entsprechenden Gesuchs.
2. Die Archäologische Bodenforschung berät die Betroffenen.