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497.120 RDPPAV CH-BS

§ 34 Archäologieverordnung (AV) - Aufnahme ins Denkmalverzeichnis

Eintragung ins Denkmalverzeichnis - Gemeinsame Bestimmungen
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§ 34 AV · Aufnahme ins Denkmalverzeichnis

1. Zum gleichen Zeitpunkt veranlasst das Justiz- und Sicherheitsdepartement die Aufnahme des geschützten archäologischen oder naturgeschichtlichen Denkmals ins Denkmalverzeichnis.

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