497.120
RDPPAV
CH-BS
§ 34 Archäologieverordnung (AV) - Aufnahme ins Denkmalverzeichnis
Eintragung ins Denkmalverzeichnis - Gemeinsame Bestimmungen
§ 34 AV · Aufnahme ins Denkmalverzeichnis
1. Zum gleichen Zeitpunkt veranlasst das Justiz- und Sicherheitsdepartement die Aufnahme des geschützten archäologischen oder naturgeschichtlichen Denkmals ins Denkmalverzeichnis.