497.120
RDPPAV
CH-BS
§ 33 Archäologieverordnung (AV) - Grundbuch- und ÖREB-Katastereintragungen
Eintragung ins Denkmalverzeichnis - Gemeinsame Bestimmungen
§ 33 AV · Grundbuch- und ÖREB-Katastereintragungen
1. Nach Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsbeschlusses, der Unterschutzstellungsverfügung oder des Bebauungsplanes veranlasst die Archäologische Bodenforschung die Aufnahme in den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster) und die Eintragung der Anmerkung «Denkmalschutz» im Grundbuch.