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§ 33 Archäologieverordnung (AV) - Grundbuch- und ÖREB-Katastereintragungen

Eintragung ins Denkmalverzeichnis - Gemeinsame Bestimmungen
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§ 33 AV · Grundbuch- und ÖREB-Katastereintragungen

1. Nach Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsbeschlusses, der Unterschutzstellungsverfügung oder des Bebauungsplanes veranlasst die Archäologische Bodenforschung die Aufnahme in den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster) und die Eintragung der Anmerkung «Denkmalschutz» im Grundbuch.

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