Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
497.120 RDPPAV CH-BS

§ 32 Archäologieverordnung (AV) - Schutzumfang

Eintragung ins Denkmalverzeichnis - Gemeinsame Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (41 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 32 AV · Schutzumfang

1. Im Rahmen des Eintragungsverfahrens wird der Schutzumfang in inhaltlicher und räumlicher Weise festgelegt.

2. Insbesondere ist die Fläche des unter Schutz zu stellenden Denkmals genau zu bezeichnen. Sollen nur Teile eines Denkmals geschützt werden, sind deren Flächen ebenfalls genau zu bezeichnen.

← § 31 AV Archäologieverordnung (AV) - Geltungsbereich § 33 AV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →