497.120
RDPPAV
CH-BS
§ 32 Archäologieverordnung (AV) - Schutzumfang
Eintragung ins Denkmalverzeichnis - Gemeinsame Bestimmungen
§ 32 AV · Schutzumfang
1. Im Rahmen des Eintragungsverfahrens wird der Schutzumfang in inhaltlicher und räumlicher Weise festgelegt.
2. Insbesondere ist die Fläche des unter Schutz zu stellenden Denkmals genau zu bezeichnen. Sollen nur Teile eines Denkmals geschützt werden, sind deren Flächen ebenfalls genau zu bezeichnen.