497.120
RDPPAV
CH-BS
§ 31 Archäologieverordnung (AV)
Eintragung ins Denkmalverzeichnis - Eintragung durch Bebauungsplan
§ 31 AV
1. Die zuständige planende Behörde informiert die Archäologische Bodenforschung frühzeitig über geplante Erlasse von Bebauungsplänen, sofern Anhaltspunkte für eine Betroffenheit von archäologischen oder naturgeschichtlichen Denkmälern vorliegen.
2. Die planende Behörde und die Archäologische Bodenforschung erarbeiten die entsprechenden Planentwürfe und die dazugehörenden Berichte und Erläuterungen gemeinsam.
3. Die Archäologische Bodenforschung informiert die Kommission für Bodenfunde.
4. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Bau- und Planungsgesetz.