497.120
RDPPAV
CH-BS
§ 30 Archäologieverordnung (AV) - Verfahren nach Erlass einer vorsorglichen Massnahme
Eintragung ins Denkmalverzeichnis - Eintragung durch Verfügung
§ 30 AV · Verfahren nach Erlass einer vorsorglichen Massnahme
1. Erfolgt das Verfahren auf Eintragung durch Verfügung nach Erlass einer vorsorglichen Massnahme, werden alle Stellungnahmen parallel eingeholt.
2. Die Frist zur Stellungnahme beträgt 30 Tage und ist nicht erstreckbar.
3. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den §§ 24 bis 29.