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497.120 RDPPAV CH-BS

§ 3 Archäologieverordnung (AV) - Zuständigkeit und Organisation

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 AV · Zuständigkeit und Organisation

1. Das Präsidialdepartement ist das für die kantonale Archäologie zuständige Departement. Die Archäologische Bodenforschung ist das zuständige Amt.

2. Für die kantonale Archäologie und entsprechende Grabungen ist die Archäologische Bodenforschung, für die kantonale Denkmalpflege und entsprechende Untersuchungen am aufgehenden Mauerwerk ist die Kantonale Denkmalpflege zuständig.

3. Die Archäologische Bodenforschung kann die Erfüllung von Aufgaben gemäss dieser Verordnung, soweit sie archäologische und naturgeschichtliche Funde betreffen, an Dritte übertragen. Entsprechende Vereinbarungen unterstehen der Genehmigung durch die Vorsteherin oder den Vorsteher des Präsidialdepartements.

4. Archäologische Untersuchungen sowie systematisches Auflesen von Funden oder Fundkomplexen, insbesondere mit Hilfsmitteln wie Metalldetektoren, dürfen nur von der Archäologischen Bodenforschung oder in deren Auftrag durchgeführt werden.

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