497.120
RDPPAV
CH-BS
§ 29 Archäologieverordnung (AV) - Akteneinsicht während der Rekursfrist
Eintragung ins Denkmalverzeichnis - Eintragung durch Verfügung
§ 29 AV · Akteneinsicht während der Rekursfrist
1. Während der Rekursfrist werden die Unterlagen, insbesondere der begründete Beschluss des Regierungsrates, vom Präsidialdepartement für Interessierte in geeigneter Weise zur Einsichtnahme aufgelegt.