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§ 29 Archäologieverordnung (AV) - Akteneinsicht während der Rekursfrist

Eintragung ins Denkmalverzeichnis - Eintragung durch Verfügung
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§ 29 AV · Akteneinsicht während der Rekursfrist

1. Während der Rekursfrist werden die Unterlagen, insbesondere der begründete Beschluss des Regierungsrates, vom Präsidialdepartement für Interessierte in geeigneter Weise zur Einsichtnahme aufgelegt.

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