497.120
RDPPAV
CH-BS
§ 28 Archäologieverordnung (AV) - Mitteilung des Beschlusses und Publikation
Eintragung ins Denkmalverzeichnis - Eintragung durch Verfügung
§ 28 AV · Mitteilung des Beschlusses und Publikation
1. Die Staatskanzlei teilt den Beschluss des Regierungsrates mit Begründung und Rechtmittelbelehrung der betroffenen Eigentümerschaft schriftlich mit.
2. Die Staatskanzlei veröffentlicht den Beschluss über die Eintragung mit Rechtmittelbelehrung im Kantonsblatt.