497.120
RDPPAV
CH-BS
§ 27 Archäologieverordnung (AV) - Beschluss über die Eintragung
Eintragung ins Denkmalverzeichnis - Eintragung durch Verfügung
§ 27 AV · Beschluss über die Eintragung
1. Nach Vorliegen aller Stellungnahmen legt das Präsidialdepartement dem Regierungsrat das Geschäft zur Beschlussfassung vor.
2. Weicht der Antrag des Präsidialdepartements vom Antrag der Kommission für Bodenfunde ab, ist im Bericht darauf hinzuweisen und die Abweichung zu begründen.
3. Der Regierungsrat nimmt bei Bedarf einen Augenschein vor.