497.120
RDPPAV
CH-BS
§ 25 Archäologieverordnung (AV) - Einholung der Stellungnahme der Eigentümerschaft
Eintragung ins Denkmalverzeichnis - Eintragung durch Verfügung
§ 25 AV · Einholung der Stellungnahme der Eigentümerschaft
1. Das Präsidialdepartement stellt der betroffenen Eigentümerschaft das Antragsbegehren der Kommission für Bodenfunde sowie alle weiteren Verfahrensunterlagen zu und setzt ihr Frist zur schriftlichen Stellungnahme.
2. Sind Staatsliegenschaften betroffen, nimmt das Finanzdepartement (Immobilien Basel-Stadt) Stellung. Es entscheidet über den Einbezug der Nutzenden der betroffenen Liegenschaft.