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497.120 RDPPAV CH-BS

§ 24 Archäologieverordnung (AV) - Antrag der Kommission für Bodenfunde

Eintragung ins Denkmalverzeichnis - Eintragung durch Verfügung
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§ 24 AV · Antrag der Kommission für Bodenfunde

1. Kann der Schutz eines archäologischen oder naturgeschichtlichen Denkmals weder vertraglich noch planerisch sichergestellt werden, legt die Archäologische Bodenforschung das Geschäft der Kommission für Bodenfunde vor.

2. Die Kommission für Bodenfunde prüft das Geschäft und unterbreitet der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Präsidialdepartements gegebenenfalls ein Antragsbegehren mit Schutzumfang.

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