497.120
RDPPAV
CH-BS
§ 23 Archäologieverordnung (AV) - Akteneinsicht während der Rekursfrist
Eintragung ins Denkmalverzeichnis - Eintragung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag
§ 23 AV · Akteneinsicht während der Rekursfrist
1. Während der Rekursfrist werden die Unterlagen, insbesondere der genehmigte Vertrag, vom Präsidialdepartement für Interessierte in geeigneter Weise zur Einsichtnahme aufgelegt.