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497.120 RDPPAV CH-BS

§ 21 Archäologieverordnung (AV) - Genehmigung durch den Regierungsrat

Eintragung ins Denkmalverzeichnis - Eintragung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag
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§ 21 AV · Genehmigung durch den Regierungsrat

1. Das Präsidialdepartement legt die von der Archäologischen Bodenforschung abgeschlossenen Unterschutzstellungsverträge dem Regierungsrat zur Genehmigung vor.

2. Bei Objekten auf Gemeindegebiet ist dem Bericht eine Stellungnahme der betroffenen Gemeinde beizulegen.

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