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497.120 RDPPAV CH-BS

§ 20 Archäologieverordnung (AV) - Verhandlung und Abschluss

Eintragung ins Denkmalverzeichnis - Eintragung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag
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§ 20 AV · Verhandlung und Abschluss

1. Die Archäologische Bodenforschung führt für den Kanton die Verhandlungen über die vertragliche Eintragung eines archäologischen oder naturgeschichtlichen Denkmals ins Denkmalverzeichnis.

2. Die Archäologische Bodenforschung informiert bei wichtigen Vertragsverhandlungen die Kommission für Bodenfunde.

3. Sie schliesst den Vertrag unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat ab.

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