§ 2 Archäologieverordnung (AV) - Begriffe
§ 2 AV · Begriffe
1. Dem Gesetz über den Denkmalschutz sowie der vorliegenden Verordnung liegen die folgenden Begriffsbedeutungen zugrunde
a) Zu den archäologischen Denkmälern gehören namentlich archäologische Funde, Fundkomplexe, Befunde sowie Fundstellen, die Aufschluss über die Existenz des Menschen oder sein Handeln in der Vergangenheit geben.
b) Zu den naturgeschichtlichen Denkmälern gehören namentlich herausragende geologische und paläontologische Funde und Befunde, die Aufschluss über die Entwicklung der Landschaft sowie tierischen und pflanzlichen Lebens der Vergangenheit geben.
c) Ein archäologischer oder naturgeschichtlicher Fund ist eine einzelne bewegliche Sache, die für sich alleine betrachtet von wissenschaftlichem Wert ist und die sich im Erdreich befindet oder aus dem Erdreich geborgen wurde.
d) Ein archäologischer oder naturgeschichtlicher Fundkomplex umfasst mehrere Funde, die in einem engen Zusammenhang zueinanderstehen, denen als Gesamtheit wissenschaftlicher Wert zukommt und die sich im Erdreich befinden oder aus dem Erdreich geborgen wurden.
e) Als archäologischer Befund wird die Gesamtheit der archäologischen Strukturen, wie Kulturschichten, Mauerreste, Böden, Brunnen, Gräber bezeichnet.
f) Als naturgeschichtlicher Befund wird die Gesamtheit der naturgeschichtlichen Strukturen wie Schichten, Gesteinsformationen bezeichnet.
g) Als archäologische oder naturgeschichtliche Fundstelle wird ein Gebiet bezeichnet, in dem Funde, Fundkomplexe sowie Befunde einer oder mehrerer Epochen im Boden vorhanden sind. Die Fundstelle umfasst im Wesentlichen den Untergrund.