497.120
RDPPAV
CH-BS
§ 19 Archäologieverordnung (AV)
Eintragung ins Denkmalverzeichnis - Eintragungsfähigkeit
§ 19 AV
1. Eintragungsfähig sind besonders erhaltungswürdige archäologische und naturgeschichtliche Denkmäler sowie Teile davon.