Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
497.120 RDPPAV CH-BS

§ 19 Archäologieverordnung (AV)

Eintragung ins Denkmalverzeichnis - Eintragungsfähigkeit
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§ 19 AV

1. Eintragungsfähig sind besonders erhaltungswürdige archäologische und naturgeschichtliche Denkmäler sowie Teile davon.

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