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§ 18 Archäologieverordnung (AV) - Finderlohn

Entdeckung archäologischer oder naturgeschichtlicher Denkmäler
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§ 18 AV · Finderlohn

1. Die Archäologische Bodenforschung entscheidet über Anträge auf Gewährung eines Finderlohns bei der Entdeckung archäologischer oder naturgeschichtlicher Funde.

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