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497.120 RDPPAV CH-BS

§ 17 Archäologieverordnung (AV) - Duldungspflicht

Entdeckung archäologischer oder naturgeschichtlicher Denkmäler
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§ 17 AV · Duldungspflicht

1. Die zur Untersuchung oder Erhaltung eines archäologischen oder naturgeschichtlichen Denkmals notwendigen Massnahmen sind von den Betroffenen zu dulden.

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