497.120
RDPPAV
CH-BS
§ 17 Archäologieverordnung (AV) - Duldungspflicht
Entdeckung archäologischer oder naturgeschichtlicher Denkmäler
§ 17 AV · Duldungspflicht
1. Die zur Untersuchung oder Erhaltung eines archäologischen oder naturgeschichtlichen Denkmals notwendigen Massnahmen sind von den Betroffenen zu dulden.