497.120
RDPPAV
CH-BS
§ 16 Archäologieverordnung (AV) - Prüfung und Massnahmen
Entdeckung archäologischer oder naturgeschichtlicher Denkmäler
§ 16 AV · Prüfung und Massnahmen
1. Die Archäologische Bodenforschung beurteilt die Bedeutung des archäologischen oder naturgeschichtlichen Denkmals und trifft unverzüglich die weiteren Vorkehrungen zur Sicherstellung einer adäquaten Untersuchung oder Erhaltung.