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§ 16 Archäologieverordnung (AV) - Prüfung und Massnahmen

Entdeckung archäologischer oder naturgeschichtlicher Denkmäler
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§ 16 AV · Prüfung und Massnahmen

1. Die Archäologische Bodenforschung beurteilt die Bedeutung des archäologischen oder naturgeschichtlichen Denkmals und trifft unverzüglich die weiteren Vorkehrungen zur Sicherstellung einer adäquaten Untersuchung oder Erhaltung.

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