497.120
RDPPAV
CH-BS
§ 13 Archäologieverordnung (AV) - Meldepflicht
Entdeckung archäologischer oder naturgeschichtlicher Denkmäler
§ 13 AV · Meldepflicht
1. Wer ein archäologisches oder naturgeschichtliches Denkmal im Sinne von § 2 entdeckt oder von der Entdeckung Kenntnis hat, muss dies unverzüglich der Archäologischen Bodenforschung melden.
2. Zu melden sind insbesondere
a) einzelne Funde oder Fundkomplexe archäologischer Objekte aus Keramik, Metall, Glas, Knochen, Stein, Holz, Textilien, die sich im Erdreich befinden oder befunden haben;
b) archäologische Befunde, wie Mauerreste, Gräber, Böden, Brunnen, Kulturschichten, die sich im Erdreich befinden;
c) naturgeschichtliche Funde wie Versteinerungen und andere Überreste von Tieren und Pflanzen, die sich im Erdreich befinden oder befunden haben.