497.120
RDPPAV
CH-BS
§ 10 Archäologieverordnung (AV) - Stellungnahme zu Baubegehren
Die Archäologische Bodenforschung
§ 10 AV · Stellungnahme zu Baubegehren
1. Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat respektive die Allmendverwaltung überweist alle Baubegehren, die Archäologiezonen oder Grossbauprojekte betreffen und die Bodeneingriffe vorsehen, an die Archäologische Bodenforschung zur Stellungnahme.