497.110
DPVRCM
CH-BS
§ 8 Verordnung betreffend die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV) - Genehmigung durch den Regierungsrat
Eintragung ins Denkmalverzeichnis - Eintragung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag
§ 8 Denkmalpflegeverordnung, DPV · Genehmigung durch den Regierungsrat
1. Das Bau- und Verkehrsdepartement legt die von der Kantonalen Denkmalpflege abgeschlossenen Unterschutzstellungsverträge dem Regierungsrat zur Genehmigung vor.
2. Bei Objekten auf Gemeindegebiet ist dem Bericht eine Stellungnahme der betroffenen Gemeinde beizulegen.