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497.110 DPVRCM CH-BS

§ 8 Verordnung betreffend die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV) - Genehmigung durch den Regierungsrat

Eintragung ins Denkmalverzeichnis - Eintragung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag
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§ 8 Denkmalpflegeverordnung, DPV · Genehmigung durch den Regierungsrat

1. Das Bau- und Verkehrsdepartement legt die von der Kantonalen Denkmalpflege abgeschlossenen Unterschutzstellungsverträge dem Regierungsrat zur Genehmigung vor.

2. Bei Objekten auf Gemeindegebiet ist dem Bericht eine Stellungnahme der betroffenen Gemeinde beizulegen.

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