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§ 7 Verordnung betreffend die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV) - Verhandlung und Abschluss

Eintragung ins Denkmalverzeichnis - Eintragung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag
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§ 7 Denkmalpflegeverordnung, DPV · Verhandlung und Abschluss

1. Die Kantonale Denkmalpflege führt für den Kanton die Verhandlung über die vertragliche Eintragung eines Denkmals ins Denkmalverzeichnis.

2. Sie schliesst den Vertrag unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat ab.

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