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§ 6 Verordnung betreffend die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV) - Abgrenzung zur kantonalen Archäologie

Allgemeine Bestimmungen
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§ 6 Denkmalpflegeverordnung, DPV · Abgrenzung zur kantonalen Archäologie

1. Für Untersuchungen am aufgehenden Mauerwerk ist die Kantonale Denkmalpflege zuständig, für Grabungen das für die kantonale Archäologie zuständige Amt.

2. Bei sich überschneidenden Aufgaben regeln die beiden Ämter die Zuständigkeiten und die Art der Zusammenarbeit im Einzelfall.

3. Werden sie sich nicht einig, entscheidet der Regierungsrat.

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