Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
497.110 DPVRCM CH-BS

§ 5 Verordnung betreffend die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV) - Denkmalrat

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (47 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5 Denkmalpflegeverordnung, DPV · Denkmalrat

1. Der Denkmalrat wird auf die Dauer von vier Jahren gewählt.

2. Wer dem Denkmalrat ununterbrochen während drei Amtsperioden angehört hat, ist nicht mehr wählbar. Angebrochene Amtsperioden werden vollen Amtsperioden gleichgestellt.

3. An den Sitzungen des Denkmalrats können mit beratender Stimme teilnehmen

1. die Kantonale Denkmalpflegerin oder der Kantonale Denkmalpfleger;

2. die Kantonsarchäologin oder der Kantonsarchäologe;

3. die Leiterin oder der Leiter des Amtes Städtebau & Architektur;

4. bei Fragen der Gartendenkmalpflege eine Vertretung der Stadtgärtnerei.

← § 4 Denkmalpflegeverordnung, DPV Verordnung betreffend die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV) - Geltungsbereich § 6 Denkmalpflegeverordnung, DPV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →