497.110
DPVRCM
CH-BS
§ 5 Verordnung betreffend die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV) - Denkmalrat
Allgemeine Bestimmungen
§ 5 Denkmalpflegeverordnung, DPV · Denkmalrat
1. Der Denkmalrat wird auf die Dauer von vier Jahren gewählt.
2. Wer dem Denkmalrat ununterbrochen während drei Amtsperioden angehört hat, ist nicht mehr wählbar. Angebrochene Amtsperioden werden vollen Amtsperioden gleichgestellt.
3. An den Sitzungen des Denkmalrats können mit beratender Stimme teilnehmen
1. die Kantonale Denkmalpflegerin oder der Kantonale Denkmalpfleger;
2. die Kantonsarchäologin oder der Kantonsarchäologe;
3. die Leiterin oder der Leiter des Amtes Städtebau & Architektur;
4. bei Fragen der Gartendenkmalpflege eine Vertretung der Stadtgärtnerei.