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§ 47 Verordnung betreffend die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV) - Übergangsbestimmung

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 47 Denkmalpflegeverordnung, DPV · Übergangsbestimmung

1. Der Anhang der Verordnung betreffend die Denkmalpflege vom 9. Dezember 2008 (Liste der rekursberechtigten Organisationen) wird als Anhang der vorliegenden Verordnung weitergeführt.

2. Bis zur elektronischen Verfügbarkeit der Unterlagen gemäss § 20 Abs. 2 und § 27 Abs. 2 liegen diese bei der Kantonalen Denkmalpflege für Interessierte zur Einsichtnahme auf.

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