497.110
DPVRCM
CH-BS
§ 44 Verordnung betreffend die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV) - Ersatzvornahme
Vollzug und Abwehrmassnahmen
§ 44 Denkmalpflegeverordnung, DPV · Ersatzvornahme
1. Der Regierungsrat ordnet auf Antrag des Bau- und Verkehrsdepartements eine Ersatzvornahme auf Kosten der säumigen Eigentümerschaft an, wenn diese nach schriftlicher Aufforderung nicht binnen 30 Tagen schriftlich bestätigt, dass sie die verlangten Massnahmen innerhalb der gesetzten Frist selber ausführen lässt, oder wenn die gesetzte Frist unbenützt verstreicht.
2. Liegt Gefahr im Verzug, kann die Vorsteherin oder der Vorsteher des Bau- und Verkehrsdepartements die Anordnung treffen.
3. Rechtsmittel gegen die Ersatzvornahme haben keine aufschiebende Wirkung.
4. Die Kantonale Denkmalpflege setzt die Kosten für die Ersatzvornahme durch besondere Verfügung fest.