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§ 43 Verordnung betreffend die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV) - Vorsorgliche Massnahmen

Vollzug und Abwehrmassnahmen
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§ 43 Denkmalpflegeverordnung, DPV · Vorsorgliche Massnahmen

1. Auf Antrag der Kantonalen Denkmalpflege verfügt das Bau- und Verkehrsdepartement eine vorsorgliche Massnahme.

2. Die Kantonale Denkmalpflege nimmt unverzüglich die notwendigen baugeschichtlichen Untersuchungen vor. Gegebenenfalls führt sie mit der Eigentümerschaft Verhandlungen über die vertragliche Eintragung des Denkmals ins Denkmalverzeichnis.

3. Erklärt die Eigentümerschaft des Denkmals schriftlich, einer Unterschutzstellung durch Vertrag nicht zuzustimmen, beantragt das Bau- und Verkehrsdepartement innerhalb eines Jahres beim Regierungsrat die Unterschutzstellung durch Verfügung. Ansonsten fällt die vorsorgliche Massnahme dahin.

4. Mit Zustimmung der Eigentümerschaft des Denkmals kann die Vorsteherin oder der Vorsteher des Bau- und Verkehrsdepartements die einjährige Frist zur Antragstellung an den Regierungsrat verlängern.

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