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§ 41 Verordnung betreffend die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV) - Öffentlichkeitsarbeit

Vollzug und Abwehrmassnahmen
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§ 41 Denkmalpflegeverordnung, DPV · Öffentlichkeitsarbeit

1. Die Kantonale Denkmalpflege betreibt sachdienliche Öffentlichkeitsarbeit insbesondere durch

1. Führungsangebote zu Denkmälern;

2. Organisation und Durchführung des Europäischen Tages des Denkmals im Kanton Basel-Stadt;

3. Erstellen und Veröffentlichen eines Jahresberichtes;

4. Medieninformationen;

5. Organisation von Ausstellungen im Museum Kleines Klingental.

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