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§ 40 Verordnung betreffend die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV) - Beratung und Aufsicht

Vollzug und Abwehrmassnahmen
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§ 40 Denkmalpflegeverordnung, DPV · Beratung und Aufsicht

1. Die Kantonale Denkmalpflege berät Private und Behörden in denkmalpflegerischen Fragen.

2. Sie überwacht die eingetragenen Denkmäler mit Bezug auf deren Erhaltung und Sicherung.

3. Sie begleitet und beaufsichtigt die Arbeiten in der Stadt- und Dorfbild-Schutzzone sowie an eingetragenen Denkmälern und subventionierten Objekten.

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