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§ 4 Verordnung betreffend die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV) - Einbezug der Kantonalen Denkmalpflege beim Erlass von Bebauungsplänen

Allgemeine Bestimmungen
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§ 4 Denkmalpflegeverordnung, DPV · Einbezug der Kantonalen Denkmalpflege beim Erlass von Bebauungsplänen

1. Betrifft der Erlass eines Bebauungsplans Liegenschaften, deren Erhaltenswürdigkeit vermutet wird, insbesondere Inventarobjekte, oder Gebiete, Baugruppen und Einzelelemente gemäss Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder von nationaler Bedeutung mit Erhaltungsziel A oder B, bezieht die zuständige planende Behörde frühzeitig die Kantonale Denkmalpflege mit ein.

2. Diese prüft die Anordnung einer Schutzmassnahme gemäss dem Gesetz über den Denkmalschutz und stellt der planenden Behörde einen Antrag.

3. Die Stellungnahme der Kantonalen Denkmalpflege ist in die Berichte und Erläuterungen zum Planentwurf zu integrieren. Wird der Antrag der Kantonalen Denkmalpflege im Bebauungsplan nicht umgesetzt, ist im Bericht darauf hinzuweisen und die Abweichung durch die planende Behörde zu begründen.

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