497.110
DPVRCM
CH-BS
§ 39 Verordnung betreffend die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV) - Finanzielle Beteiligung der Gemeinden
Gewährung von Finanzhilfen
§ 39 Denkmalpflegeverordnung, DPV · Finanzielle Beteiligung der Gemeinden
1. Werden Finanzhilfen an Objekte auf Gemeindegebiet gewährt, hat die betroffene Gemeinde die Hälfte davon zu übernehmen.
2. Abweichende Spezialregelungen bleiben vorbehalten.