497.110
DPVRCM
CH-BS
§ 38 Verordnung betreffend die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV) - Prüfung und Behandlung der Gesuche
Gewährung von Finanzhilfen
§ 38 Denkmalpflegeverordnung, DPV · Prüfung und Behandlung der Gesuche
1. Die Kantonale Denkmalpflege prüft, ob die Voraussetzungen für die Gewährung einer Finanzhilfe erfüllt sind.
2. Sie entscheidet über Gesuche, die unvollständig sind oder offensichtlich nicht beitragsfähige Objekte oder Arbeiten betreffen. Ihre Entscheide werden rechtskräftig, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nicht innerhalb von zehn Tagen einen Entscheid der Kommission für Denkmalsubventionen verlangt.
3. Alle übrigen Gesuche legt die Kantonale Denkmalpflege mit Antrag zur Beschlussfassung der Kommission für Denkmalsubventionen vor.